Tierschutzgesetz/
Einzelhaltung
Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
​
In der Schweiz ist bereits per Gesetz die Einzelhaltung als Wohnungskatze verboten!
​
​
Nach dem Tierschutzgesetz muss man auf das Wohlbefinden des Tieres achten, dazu gehört es dass es nicht einzeln lebt, denn Katzen sind Rudeltiere.
Eine Zweitkatze gehört zur artgerechten Haltung von Katzen dazu, ohne "wenn" und "aber". Wer aus diversen Gründen nur eine einzelne Katze halten will, sollte sich eine erwachsene Katze suchen, die bereits an Einzelhaltung gewöhnt ist.
Da ich seriös züchte und in einem Verein, unterliege ich dem Tierschutzgesetz und daher wird nicht in Einzelhaltung vermittelt, da das Tierwohl im Vordergrund steht.
​
Katzen, die jahrelang in Einzelhaltung leben entwickeln sehr häufig Neurosen. Bissige Katzen, phlegmatische Katzen, Katzen, die sich das Fell auslecken, Katzen, die Möbel zerstören, katzen die depressiv werden etc.
All das findet man vermehrt bei Katzen in Einzelhaltung vor. Es gibt auch eine Studie darüber.
​
Hier klärt auch das Tierheim auf, wie viele andere!
Selbst Tierheime vermitteln nicht in Einzelhaltung
https://www.tierheim-hilden-ev.de/2017/10/wohnungskatzen-in-einzelhaltung/
​